Schluss mit der Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen! Seit dem 01.01.2023 können Sie sich über eine Entlastung freuen, denn die Mehrwertsteuer auf die Lieferung und Installation von neuen PV-Anlagen entfällt. Das ist nicht nur ein wichtiger Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien, sondern auch eine tolle Chance für alle, die ihre eigene Energie produzieren möchten. Doch was ist mit Erweiterungen alter Anlagen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie sieht es mit den Einkünften durch die Einspeisung aus?
Wir beantworten in diesem Artikel die wichtigsten Fragen, die Sie sich stellen könnten und helfen Ihnen dabei, von den neuen Regelungen zu profitieren. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.
Bei welchen Photovoltaikanlagen gilt 0% Mehrwertsteuer?
Seit dem 1. Januar 2023 können sich alle freuen, die mit dem Gedanken gespielt haben, sich eine Photovoltaikanlage zuzulegen, denn ab diesem Datum gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden ein Nullsteuersatz, also 0 % Mehrwertsteuer. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine kleine Anlage oder eine große PV-Anlage handelt, solange die Leistung 30 kWp nicht überschreitet. Darüber hinaus sind nicht nur die PV-Module, sondern auch alle Komponenten wie Wechselrichter und Stromspeicher inbegriffen, auch wenn sie nachgerüstet werden.
Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen andere Regelungen gelten. Zum Beispiel sind Balkonkraftwerke grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, während bei der Miete einer PV-Anlage die Besteuerung davon abhängt, was nach Ablauf der Mietzeit mit der Anlage passiert. Wenn sie im Besitz des Mieters bleibt, gilt auch hier der Nullsteuersatz. Bei mobilen Solaranlagen für beispielsweise Campingwagen greift der Nullsteuersatz jedoch nicht und es müssen die üblichen 19 % geleistet werden.
Ändert sich dadurch was bei der Umsatzsteuer durch das Betreiben einer PV-Anlage?
Die Einführung der 0 % Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) auf Photovoltaikanlagen hat für die Betreiber einer neuen Anlage einige Vorteile. So kann man von Beginn an als sogenannter Kleinunternehmer nach § 19 UstG gelten, wodurch man keine Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom zahlen muss. Vor dieser Änderung sah das noch anders aus. Denn wenn man dort auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, konnte man sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen (Vorsteuer). Dies war allerdings mit viel bürokratischen Aufwand verbunden.
Wichtig zu erwähnen ist aber noch, dass auch wenn man als Kleinunternehmer eingestuft ist, das Finanzamt von einem trotzdem verlangen kann, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Finanzielle Anreize und Steuervorteile durch Nullsteuersatz für PV-Anlagen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen definitiv einen finanziellen Anreiz für die Investition in erneuerbare Energie geschaffen hat. Die Einsparung von 19 % Umsatzsteuer bei den größeren Anschaffungskosten einer PV-Anlage ist ein deutlicher finanzieller Vorteil für die Anlagenbetreiber. Zudem bieten sich durch die neue Regelung auch steuerliche Vorteile für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Insgesamt kann man sagen, dass der Nullsteuersatz für PV-Anlagen ein positiver Schritt in Richtung umweltfreundliche Energiegewinnung und finanzielle Entlastung für Anlagenbetreiber ist.
Sie haben vielleicht eh schon länger mit dem Gedanken gespielt, sich eine PV-Anlage zuzulegen und möchten jetzt von dem Nullsteuersatz profitieren? Dann sind wir von SolarReich Ihre zuverlässigen Partner! Wir planen und installieren Ihre Photovoltaikanlage individuell und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten, damit Sie von Anfang an optimal von der Sonne profitieren können. Und auch nach der Installation stehen wir Ihnen gerne mit unserem Know-how und unserer Expertise zur Seite. Vertrauen Sie auf SolarReich – Ihr Partner für eine nachhaltige Zukunft und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.